nicht erst hätten in Auftrag geben dürfen, wenn eine rechtzeitige Alarmierung sich als unmöglich erwiesen hätte. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Verhalten der Verantwortlichen und dem tatbestandsmässigen Erfolg ist insofern zu bejahen. Im einen wie im anderen Fall kann den Verantwortlichen aber - wie aus den allgemeinen Ausführungen zur Fahrlässigkeit folgt - ihr Verhalten nur dann zum Vorwurf gemacht werden, wenn die Gefahr des Erfolgseintritts und die Eingriffsmöglichkeit für sie erkennbar waren.