b) Wie aus den Ausführungen in den Beschwerdeschriften folgt, werfen die Beschwerdeführer den Verantwortlichen vor, sie hätten die Gefahrensituation ungenügend abgeklärt. Entweder hätten die Verantwortlichen - so die Beschwerdeführer - bei richtiger Einschätzung der Lage für den Fall des Eintritts einer Gefahr für eine zeitgerechte Alarmierung der Baggerfahrer sorgen müssen, oder aber - wenn sich eine solche rechtzeitige Alarmierung nicht habe sicherstellen lassen - auf die Ausführung der Arbeiten verzichten müssen. Dass eine rechtzeitige Alarmierung - die Erkennbarkeit der Gefahr vorausgesetzt - den eingetretenen Schaden vermieden hätte, ist offensichtlich.