Ein solches Spezialwissen war - wie sich nur schon aus den Aussagen der Verantwortlichen ergibt - nicht vorhanden und es wäre im Übrigen auch offensichtlich ungerechtfertigt, bei Gemeindefunktionären solche Spezialkenntnisse vorauszusetzen. Entsprechend darf bei der Beurteilung ihrer Fähigkeit zur Beurteilung der Gefahrenlage aber auch kein erhöhter Sorgfaltsmassstab angelegt werden.