Offen gelassen kann dabei auch die Frage, ob alle als verantwortlich bezeichneten Personen, wie der Beschwerdeführer Y. geltend macht, tatsächlich für eine Krisensituation, wie sie in Rueun vorherrschte, geschult sind. In jedem Fall ist nicht davon auszugehen, dass die erwähnten Personen in besonderem Mass in der Erkennung von drohenden Murenabgängen geschult sind. Ein solches Spezialwissen war - wie sich nur schon aus den Aussagen der Verantwortlichen ergibt - nicht vorhanden und es wäre im Übrigen auch offensichtlich ungerechtfertigt, bei Gemeindefunktionären solche Spezialkenntnisse vorauszusetzen.