Eine genauere Klärung der Frage, welche Personen effektiv infolge der von ihnen ausgeübten Funktion strafrechtliche Verantwortung zu tragen hätten, kann aufgrund der nachstehenden, gleichsam für alle beteiligten Gemeindefunktionäre geltenden Erwägungen der Beschwerdekammer zur Frage der Vorehrsehbarkeit des Ereignisses unterbleiben. Offen gelassen kann dabei auch die Frage, ob alle als verantwortlich bezeichneten Personen, wie der Beschwerdeführer Y. geltend macht, tatsächlich für eine Krisensituation, wie sie in Rueun vorherrschte, geschult sind.