Zwischen der Unterlassung und dem Erfolg hat ferner ein Kausalzusammenhang zu bestehen. Dieser ist dann gegeben, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem hohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen G. Jenny, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, 2003, N. 63 ff. zu Art. 10 18 StGB; St. Trechsel, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich 1997, N. 26 ff. zu Art. 1 StGB).