Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung: 1. X. und Y. sind als Opfer im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5) zur Beschwerde gemäss Art. 138 legitimiert. Auf beide frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 2 - einzutreten.