Diese Absperrung und Bewachung habe wohl nur den Zweck gehabt, die Dorfeinwohner vom Betreten der Rüfe abzuhalten. Es sei davon auszugehen, dass ein einfaches Warnsystem über Funk mit einem Beobachtungsposten in 500 m Distanz selbst bei den hohen Fliessgeschwindigkeiten für eine frühzeitige Warnung der Hilfskräfte genügt hätte. 3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 24. August 2004 bzw. 2. September 2004 auf die Einreichung von Vernehmlassungen. Auf die weitere Begründung der Anträge und des angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. 8