sei. Es müsse aber einem festen Grundsatz entsprechen, dass die Gefahr eines zweiten Rüfenniedergangs vor dem Einsatz von Hilfskräften zur Abwehr von Sachschäden abgeklärt werde. Diesbezüglich sei die Untersuchung durch ein Gutachten zu ergänzen, das Aufschluss über das Standardverhalten gebe. Die Gefahr eines zweiten Rüfenniedergangs sei für die für solche Situationen geschulten Einsatzleiter und den Feuerwehrkommandanten erkennbar gewesen. Das Gutachten der Ingenieurbüro E. / C. AG halte unmissverständlich fest, dass das Ereignis voraussehbar gewesen sei.