Der Rechtsvertreter von Y. macht in seiner Beschwerde ebenfalls geltend, die Verantwortlichen hätten die drei Maschinisten eingesetzt, ohne dass vorgängig die Gefahr eines zweiten Rüfengangs überhaupt beurteilt worden sei. Es sei nicht geprüft worden, wieviel Material bei der ersten Rüfe niedergegangen sei und über die Möglichkeit einer zweiten Rüfe hätten die Verantwortlichen nur deshalb nichts gewusst, weil sie pflichtwidrig davon abgesehen hätten, Informationen einzuholen und entsprechende Überlegungen anzustellen. Aus den Akten ergebe sich mit keinem Wort, wie das Standardverhalten bei Rüfenniedergängen 7