2. Am 23. August 2004 liess auch Y. bei der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts mit folgenden Anträgen Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung erheben: 1. Die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 23. Juli 2004 (zur Mitteilung verschickt am 30. Juli 2004) sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft Graubünden sei anzuweisen, die Untersuchung zu ergänzen und gegen die verantwortlichen Personen Anklage zu erheben. 2. Unter gerichtlicher und aussergerichtlicher Kostenfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.