Ausserdem sei die Evakuation vom Feuerwehrkommandanten mit gefluteten Kellern und dem Unterbruch von Strom- und Wasserzufuhr begründet worden. Er habe jedoch auch ausgesagt, dass die Entscheidung der Evakuation gegen den Willen derjenigen, welche sich um ihr Hab und Gut kümmern wollten, richtig gewesen sei, wie der Niedergang der zweiten Rüfe bestätige. Auch der Schluss, es habe eine adäquate Alarmorganisation bestanden, sei voreilig gezogen worden. Die Untersuchung habe es unterlassen, die konkrete Alarmierungsorganisation abzuklären, obwohl sich aus den Akten offenkundige Widersprüche ergäben.