Weder dem Bericht zum Gefahrenzonenplan Rueun noch dem Ereignisbericht sei zu entnehmen, dass der Niedergang eines zweiten Murgangschubes als etwas Unvorhersehbares einzustufen sei. Die Ereignisdokumentation zeige die Charakteristik des Einzugsgebietes, die Grösse des Schwemmkegels und der Ereigniskataster die Gefährdung deutlich an. Das Ereignis sei demgemäss vorhersehbar gewesen. Der Untersuchungsrichter sei der 6