Der Rechtsvertreter von X. machte dabei im Wesentlichen geltend, die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft beruhe auf der Annahme, dass der zweite Murgangschub für die verantwortlichen Personen nicht erkennbar gewesen sei und eine rechtzeitige Vorwarnung nicht habe sichergestellt werden können. Die Begründung der Unvorhersehbarkeit stütze sich darauf, dass beim ersten Niedergang die prognostizierte Kubatur von 20'000 m3 schon zu Tal gegangen sei.