{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-46_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_46_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765583ed6b8d9c2371a48ebbad2a82c8d6984ed3806e29f8d78a38b42e9e1e6001edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765583ed6b8d9c2371a48ebbad2a82c8d6984ed3806e29f8d78a38b42e9e1e6001edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_46", "Checksum": "1987224c0edc46fd6d75263d429845b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Entsprechend kann ihnen die unterlassene Rückfrage auch nicht als strafrechtlich relevanter Mangel an Sorgfalt angelastet werden.\n\nc) Des Weiteren hatten die Verantwortlichen die Möglichkeit, sich vor\ndem Einsatz der Bagger einen Überblick im Rüfengebiet zu verschaffen. H. I.,\nder sich nach dem ersten Rüfengang zusammen mit G. I. ins Ual da Valdun\nbegab, erklärte anlässlich seiner Befragung als Zeuge (act. 3.12), bei ihrem Augenschein sei keine Gefahr für das Dorf Rueun erkennbar gewesen. Die Sichtund Wetterverhältnisse seien aber schlecht gewesen. Er hätte - so I. - jedoch\nsicherlich die Gemeindebehörden von Rueun informiert, wenn er auch nur den\nleisesten Verdacht gehabt hätte, dass eine zweite Rüfe niedergehen könnte.\nÄhnlich äusserte sich G. I., der H. I. begleitete. Auch er gab als Zeuge (act. 3.15)\nan, er habe keine Gefahr eines zweiten Rüfengangs erkennen können, wobei\nallerdings auch er auf die schlechten Sichtverhältnisse hinwies. Ausgehend von\ndiesen Depositionen ist die Erkennbarkeit der Gefahr durch einen Augenschein\nim Ual da Valdun ebenfalls auszuschliessen. Der Rechtsvertreter von Y. macht\nnun allerdings in einer ausserhalb des Schriftenwechsels eingereichten und insofern auch nicht weiter beachtlichen Eingabe (act. 05) geltend, sein Mandant\nhabe sich mit G. I. unterhalten. Dieser habe erklärt, er habe die drohende Gefahr\neiner zweiten Rüfe kommen sehen. Er und sein Begleiter hätten festgestellt, wie\nviel Wasser der Fluss führe, worauf man B. in Rueun telefoniert habe, um ihn\ndarüber und die daraus resultierende Gefahr zu informieren. Zum einen gilt festzustellen, dass diese angeblichen Äusserungen von G. I. klar im Widerspruch zu\nseiner eigenen, unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht gemachte Zeugenaussage steht. Zum anderen hat sich aber auch H. I. nicht in dieser Weise geäussert.\nEbenso wenig werden solche Äusserungen etwa durch den Gemeindepräsidenten von Siat, J., bestätigt. Auf die Frage, welche Sicherheitsvorkehrungen getroffen worden seien, erklärte J. als Zeuge (act. 3.13. S. 2), H. I. und G. I. hätten\nnach dem ersten Rüfenniedergang das Ual da Valdun beobachtet. Auch er gab\nindes nicht an, G. I. habe in der Folge von der Gefahr eines zweiten Rüfengangs\nberichtet. Überdies wird das angebliche Telefonat von B., der als Auskunftsperson befragt wurde (act. 3.6), nicht bestätigt. Angesichts dieses klaren Beweisergebnisses kann denn auch ohne weiteres auf eine erneute Einvernahme von G.\nI. im Konfront mit Y. verzichtet werden. Dies umso mehr, als ausgeschlossen\nwerden darf, dass die Gefahr eines zweiten Rüfengangs - wie die Beschwer-\n18\n\ndeführer geltend machen - nur schon allein aufgrund der grossen Wassermenge\nerkennbar war. Wie bereits erwähnt wurde (vgl. die Erwägungen unter Ziff. 5.),\nstellt die Wassermenge nur ein Element in einem Ereignisablauf dar, mit dem\nder zweite Rüfenniedergang vermutlich zu erklären ist. Dieser Ereignisablauf,\nvon dem sich sogar Fachleute im Nachgang erstaunt zeigten, war für H. I. und\nG. I. mit Sicherheit nicht erkennbar und es darf stark bezweifelt werden, dass\nwenigstens eine fachkundigere Person bei einem Augenschein im Ual da Valdun\nin der Lage gewesen wäre, die Zusammenhänge zu erkennen und die Gefahr\neines zweiten Rüfengangs richtig einzuschätzen. So ging - wie dargelegt wurde\n- auch F. trotz der hohen Niederschläge davon aus, mit dem ersten Murengang\nsei das prognostizierte Ereignis eingetreten. Weshalb die weit weniger gut geschulten Verantwortlichen der Niederschlagsmenge mehr Bedeutung hätten beimessen und eine Gefahr hätten erkennen sollen, mit der selbst eine Fachperson\nnicht rechnete, ist nicht ersichtlich. Entsprechend lässt sich den Verantwortlichen\nauch nicht zum Vorwurf machen, sie hätten gestützt auf einen Augenschein im\nUal da Valdun bzw. aufgrund der grossen Niederschlags- bzw. Wassermenge\nmit einem zweiten Murengang rechnen müssen.\n\nd) Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die\nVerantwortlichen - entgegen ihrer Beteuerung und ohne über entsprechende\nEntscheidgrundlagen zu verfügen - den zweiten massiven Rüfenniedergang\ndennoch vorhersahen. Wohl mag es sein, dass - wie die Beschwerdeführer unter\nHinweis auf die Aussage von A. (act. 3.5 S. 2) geltend machen - die Frage eines\nzweiten Rüfengangs unter den Verantwortlichen erörtert und etwa dem Baggerführer A. vor dem Einsatz erklärt wurde, er solle die Situation bezügliche einer\nzweiten Rüfe etwas im Auge behalten. Solche Äusserungen können aber nicht\nauf ein tatsächliches Wissen bzw. Wissenmüssen der Behörden um die weiterhin bestehende Gefahr zurückgeführt werden, sondern lassen sich am ehesten\nals Ausdruck einer allgemeinen Verunsicherung verstehen, welche der erste Murengang an sich als bedrohliches und aussergewöhnliches Ereignis mit sich\nbrachte. Möglich erscheint auch, dass kleinere Nachrutschungen als denkbar\nerachtet wurden. Ein solches Verhalten kann aber nicht mit der Erkennbarkeit\nund dem Erkennen der tatsächlich bestehenden Gefahr gleichgesetzt werden.\nKamen die Verantwortlichen zum Schluss, dass ein weiterer grosser Abgang\nausgeschlossen werden konnte, und war - wie dargelegt wurde - nicht erkennbar, dass es sich anderes verhielt, kann den Verantwortlichen jedenfalls nicht\nvorgehalten werden, sie hätten nur schon allein deshalb, weil sie sich Gedanken\nüber weitere Murenabgänge machten, vom Einsatz der Baggerführer absehen\n19\n\n"}