{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-46_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_46_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765583ed6b8d9c2371a48ebbad2a82c8d6984ed3806e29f8d78a38b42e9e1e6001edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765583ed6b8d9c2371a48ebbad2a82c8d6984ed3806e29f8d78a38b42e9e1e6001edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_46", "Checksum": "1987224c0edc46fd6d75263d429845b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Seitens des Beschwerdeführers X. wird nun allerdings der Einwand erhoben, aus dem Umstand, dass gestaffelte Niedergänge im Gefahrenbericht keine Erwähnung fänden, hätten die Verantwortlichen aufgrund der geologisch instabilen Situation\nnicht nur mit einer einzigen Anrissstelle rechnen und mit der Gefahr eines zweiten Schubes rechnen müssen. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.\nDenn letztlich würde damit von den verantwortlichen Gemeindebehörden verlangt, dass sie Gefahren über den Bericht zum Gefahrenzonenplan hinaus hätten erkennen müssen. Bestand die Gefahr gemäss Bericht in einem Grossereignis mit rund 30'000 m3 Fracht und ergaben sich weder aus der im Bericht wiedergegebenen Ereignischronologie noch den geologischen Ausführungen zur\naktuellen Gefahr überhaupt Hinweise dafür, dass Murengänge von erheblichem\nAusmass auch gestaffelt abgehen könnten, erscheint nahe liegend, dass nach\nEintritt des prognostizierten Ereignisses weitere Nachrüfen von derselben oder\ngar noch grösseren Dimension ausgeschlossen wurden und höchstens noch mit\nunbedeutenden Nachrutschungen gerechnet wurde (vgl. dazu die nachstehenden Erwägungen unter Ziff. 6.d). Wenn, wie es vorliegend der Fall war, keine\nbesonderen Gründe gegen die Richtigkeit eines Fachberichts sprechen, kann in\neiner Krisensituation von Gemeindebehörden ohne entsprechende Sachkenntnisse jedenfalls nicht verlangt werden, dass sie Entscheidgrundlagen wie vorliegend den Gefahrenbericht in seiner Aussagekraft anzweifeln und bei ihrem Handeln zusätzliche, nicht eigens erwähnte bzw. nicht prognostizierte Gefahren einkalkulieren. Dürften sich Funktionäre auf solche Berichte nicht mehr verlassen\nund müssten sie im Katastrophenfall - um ihrer Verantwortung gerecht zu werden\n- jedwelcher zusätzlich denkbarer Eventualität Rechnung tragen, würde ihnen\ndie Möglichkeit genommen, sach- bzw. zeitgerecht zu reagieren und die Verantwortlichkeit für an sich schon schwer zu treffende Entscheide würde auf ein\nkaum mehr tragbares Mass ausgeweitet. Anhaltspunkte dafür, dass es zu zwei\nmassiven Niedergängen kommen könnte, ergaben sich für die Verantwortlichen\naus dem Bericht nun effektiv nicht. So lässt sich auch nicht behaupten, es sei\nvorliegend nur um das Erkennen mehrerer möglicher Anrissstellen gegangen.\nEntscheidend war vielmehr die durch den ersten Rutsch hervorgerufene, weit\nreichende Destabilisierung in Kombination mit den hohen Abflüssen und der\n16\n\nenormen Durchnässung des Bodens desselben Gebiets. Solche Zusammenhänge finden im Bericht zum Gefahrenzonenplan keine Erwähnung. Desgleichen trifft auch nicht zu, dass die Behörden durch die früheren Ereignisse, wie\netwa die Unwetter im Jahre 1987 bzw. 1993 (vgl. S. 8 der Beschwerdeschrift von\nX. bzw. S. 10 der Beschwerdeschrift von Y.) die Verantwortlichen in Bezug auf\ndie Niederschlagsmenge besonders hätte sensibilisieren müssen. Bei diesen\nUnwettern kam es trotz hoher Niederschlagsmengen gerade nicht zu Murengängen, sondern lediglich zu Überschwemmungen und Sandablagerungen (vgl.\nAusführungen im Bericht vom Gefahrenzonenplan act. 3. 18 S. 4). Die Verantwortlichen gingen denn auch am Vormittag des 16. November 2002 ähnlich vor,\nwie es bereits im Jahre 1987 der Fall war (vgl. Ereignisdokumentation act. 3.17\nS. 6 und 8). Darüber hinaus gilt darauf hinzuweisen, dass die drei Maschinisten\nunterhalb der im Gefahrenzonenbericht erwähnten Brücke zum Einsatz kamen.\nGemäss Zonenplan und den Ausführungen im Gefahrenbericht befindet sich dieses Gebiet im Übergang bzw. in der Zone mit geringer Gefahr. Bei kleineren\nNachrutschungen bestand hier also von vornherein keine nennenswerte Gefahr.\nSowohl mit Bezug auf die Vorhersehbarkeit des zweiten, massiven Rüfenniedergangs wie auch hinsichtlich des konkreten Einsatzortes lässt sich demnach den\nVerantwortlichen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, welche sich aus dem\nGefahrenbericht gewinnen liessen, nicht der Vorwurf eines sorgfaltswidrigen\nVerhaltens machen.\n\nb) Angesichts der fehlenden eigenen Spezialkenntnisse in der Beurteilung der Rüfengefahr könnte man sich auf den Standpunkt stellen, die Verantwortlichen hätten vor dem Baggereinsatz zur Gefahrenanalyse den Rat einer\nfachkundigeren Person einholen müssen (vgl. zur Frage des so genannten Übernahmeverschuldens Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Auflage, 2001, S. 298).\nWie es sich mit einer solchen Verpflichtung verhält, kann offen bleiben. Selbst\nwenn man sie bejahen würde, wäre den Verantwortlichen auch in diesem Zusammenhang keine Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen. Die Beratung der Gemeindebehörden von Rueun bei Naturereignissen oblag F., der auch den Bericht zum\nGefahrenzonenplan mitverfasste (vgl. act. 3.9. S. 1 f.). Wie sich seiner Zeugenaussage entnehmen lässt, wurde auch er vom zweiten Murengang völlig überrascht. Der Murengang sei - so F. - absolut unvorhersehbar gewesen. Die Behörden hätten sich nach Massgabe der bekannten Gefahrenprognose richtig verhalten. Wohl ist seiner Aussage zu entnehmen, dass ihn die Gemeindebehörden\ntatsächlich nicht kontaktiert hatten. Nachdem F. aber selbst nicht mit einem zweiten Murengang rechnete und das Verhalten der Behörden als richtig bezeich-\n17\n\n"}