{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-46_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_46_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765583ed6b8d9c2371a48ebbad2a82c8d6984ed3806e29f8d78a38b42e9e1e6001edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765583ed6b8d9c2371a48ebbad2a82c8d6984ed3806e29f8d78a38b42e9e1e6001edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_46", "Checksum": "1987224c0edc46fd6d75263d429845b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Zürich 1998, S. 269 f.).\nZunächst ist daher zu fragen, ob der Täter eine Gefährdung der Rechtsgüter des\nOpfers hätte voraussehen bzw. erkennen können und müssen. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss sein Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden eines Dritten oder Materialoder Konstruktionsfehler, als Mitursachen hinzutreten, mit welchen schlechthin\nnicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolges erscheinen und so alle\nanderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 127 IV 34 E. 2a 39 mit Hinweisen).\n\nDas sorgfaltswidrige Verhalten kann nicht nur in einem Tun, sondern auch\nin einem Unterlassen bestehen. Letzteres kann allerdings nur dann zur Bestrafung führen, wenn eine Rechtspflicht zum erfolgsabwendenden Handeln bestand\nund die Vornahme dieser Handlung dem Angeschuldigten nach den Umständen\nund persönlichen Verhältnissen auch möglich und zumutbar war. Vorausgesetzt\nwird damit eine so genannte Garantenstellung. Die Verpflichtung kann sich dabei\naus Gesetz, Vertrag, freiwillig begründeter Gefahrengemeinschaft und vorausgegangenem gefährdendem Tun (sog. Ingerenz) ergeben. Bei der Prüfung der\ndaraus resultierenden Verpflichtungen sind die rechtliche und tatsächliche Stellung sowie die wirklichen Befugnisse zu würdigen. Wer einen Zustand schafft\noder bestehen lässt, der einen anderen schädigen könnte, ist nach anerkanntem\nRechtssatz verpflichtet, die zur Vermeidung der Gefährdung notwendigen und\nzumutbaren Vorsichtsmassnahmen zu treffen. Zwischen der Unterlassung und\ndem Erfolg hat ferner ein Kausalzusammenhang zu bestehen. Dieser ist dann\ngegeben, wenn bei Vornahme der gebotenen Handlung der Erfolg mit einem\nhohen Grad der Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. zum Ganzen G.\nJenny, Basler Kommentar zum Strafgesetzbuch, Band I, 2003, N. 63 ff. zu Art.\n10\n\n18 StGB; St. Trechsel, Kurzkommentar zum Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Zürich\n1997, N. 26 ff. zu Art. 1 StGB).\n\n4.a) Richtet sich die anwendbare Sorgfalt gemäss Art. 18 Abs. 3 StGB\nauch nach den persönlichen Verhältnissen, ist zu fragen, gegen wen konkret\nvorliegend überhaupt der Vorwurf der fahrlässig verursachten Körperverletzung\nerhoben wird. Als potentielle Täter bezeichnen die Beschwerdeführer \"die Verantwortlichen\". Es wird mithin kein Vorwurf gegen eine namentlich genannte Person erhoben. Wie aus den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung und\nden Beschwerdeschriften folgt, besteht indessen Einigkeit, dass unter dem Begriff der Verantwortlichen jene Personen fallen, welche am fraglichen Tag an\ndem für die Maschinisten verhängnisvollen Einsatzentscheid beteiligt waren.\nEine genauere Klärung der Frage, welche Personen effektiv infolge der von ihnen ausgeübten Funktion strafrechtliche Verantwortung zu tragen hätten, kann\naufgrund der nachstehenden, gleichsam für alle beteiligten Gemeindefunktionäre geltenden Erwägungen der Beschwerdekammer zur Frage der Vorehrsehbarkeit des Ereignisses unterbleiben. Offen gelassen kann dabei auch die Frage,\nob alle als verantwortlich bezeichneten Personen, wie der Beschwerdeführer Y.\ngeltend macht, tatsächlich für eine Krisensituation, wie sie in Rueun vorherrschte, geschult sind. In jedem Fall ist nicht davon auszugehen, dass die erwähnten Personen in besonderem Mass in der Erkennung von drohenden Murenabgängen geschult sind. Ein solches Spezialwissen war - wie sich nur schon\naus den Aussagen der Verantwortlichen ergibt - nicht vorhanden und es wäre im\nÜbrigen auch offensichtlich ungerechtfertigt, bei Gemeindefunktionären solche\nSpezialkenntnisse vorauszusetzen. Entsprechend darf bei der Beurteilung ihrer\nFähigkeit zur Beurteilung der Gefahrenlage aber auch kein erhöhter Sorgfaltsmassstab angelegt werden.\n\nb) Wie aus den Ausführungen in den Beschwerdeschriften folgt, werfen die Beschwerdeführer den Verantwortlichen vor, sie hätten die Gefahrensituation ungenügend abgeklärt. Entweder hätten die Verantwortlichen - so die\nBeschwerdeführer - bei richtiger Einschätzung der Lage für den Fall des Eintritts\neiner Gefahr für eine zeitgerechte Alarmierung der Baggerfahrer sorgen müssen,\noder aber - wenn sich eine solche rechtzeitige Alarmierung nicht habe sicherstellen lassen - auf die Ausführung der Arbeiten verzichten müssen. Dass eine\nrechtzeitige Alarmierung - die Erkennbarkeit der Gefahr vorausgesetzt - den eingetretenen Schaden vermieden hätte, ist offensichtlich. Desgleichen erscheint\nklar, dass die Verantwortlichen in Kenntnis der Gefahr die Baggerarbeiten gar\n11\n\n"}