{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-10-06", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-46_2004-10-06.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_46_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765583ed6b8d9c2371a48ebbad2a82c8d6984ed3806e29f8d78a38b42e9e1e6001edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609765583ed6b8d9c2371a48ebbad2a82c8d6984ed3806e29f8d78a38b42e9e1e6001edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_46", "Checksum": "1987224c0edc46fd6d75263d429845b7"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 46"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 06.10.2004 BK 2004 46"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 06.10.2004 BK 2004 46"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Die\nGefahr eines zweiten Rüfenniedergangs sei für die für solche Situationen geschulten Einsatzleiter und den Feuerwehrkommandanten erkennbar gewesen.\nDas Gutachten der Ingenieurbüro E. / C. AG halte unmissverständlich fest, dass\ndas Ereignis voraussehbar gewesen sei. Selbst der Feuerwehrkommandant\ngebe zu, dass ihm und den anderen Verantwortlichen die Gefährlichkeit des Ual\nda Valdun bekannt gewesen sei. Die Staatsanwaltschaft erwähne dies mit keinem Wort. Statt dessen übernehme sie die Auffassung von F., der erklärt habe,\naufgrund der mit dem ersten Rüfe niedergegangen Fracht hätten die Behörden\nschliessen können, dass das maximal mögliche Ereignis eingetreten sei. Dem\nsei entgegenzuhalten, dass die Verantwortlichen sich überhaupt keine Gedanken zum Rüfenpotential gemacht hätten. Ausserdem habe auch keine Sicherheit\nbestanden, dass aus dem Ual da Valdun nicht mehr als die im Bericht erwähnten\n30'000 m3 Murmaterial abgehen könnten. Dies umso weniger, als die lang anhaltenden und intensiven Niederschläge klare Vorboten für eine zweite Rüfe\ngewesen seien. Zum anderen sei den Verantwortlichen vorzuwerfen, dass sie\nkeinerlei Warnsystem aufgebaut hätten. Bewacht und abgesperrt worden sei nur\nder Rüfenkegel bis ca. 100 m über das Dorf. Diese Absperrung und Bewachung\nhabe wohl nur den Zweck gehabt, die Dorfeinwohner vom Betreten der Rüfe\nabzuhalten. Es sei davon auszugehen, dass ein einfaches Warnsystem über\nFunk mit einem Beobachtungsposten in 500 m Distanz selbst bei den hohen\nFliessgeschwindigkeiten für eine frühzeitige Warnung der Hilfskräfte genügt\nhätte.\n\n3. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom\n24. August 2004 bzw. 2. September 2004 auf die Einreichung von Vernehmlassungen.\n\nAuf die weitere Begründung der Anträge und des angefochtenen Entscheids wird - soweit erforderlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.\n8\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung:\n\n1. X. und Y. sind als Opfer im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes\nvom 4. Oktober 1991 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (OHG; SR 312.5)\nzur Beschwerde gemäss Art. 138 legitimiert. Auf beide frist- und formgerecht\nerhobenen Beschwerden ist - unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägungen\nunter Ziff. 2 - einzutreten.\n\n2. Der Entscheid der Beschwerdekammer im Verfahren nach Art. 138\nStPO ist - von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur. Vermögen die in der angefochtenen Einstellungsverfügung aufgeführten Gründe die Einstellung des Verfahrens nicht zu rechtfertigen oder sind\nneue Beweismittel ersichtlich, die das Beweisergebnis in entscheidrelevanter\nWeise zu beeinflussen vermöchten, ist die angefochtene Verfügung aufzuheben\nund die Sache zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Alsdann hat die Staatsanwaltschaft erneut in eigener Kompetenz zu entscheiden,\nob anzuklagen oder mit anderer bzw. neuer Begründung einzustellen ist (vgl. W.\nPadrutt, Kommentar zur StPO des Kantons Graubünden, 2., ergänzte Auflage\n1996, S. 347 mit Hinweisen). Soweit die Beschwerdeführer mehr verlangen als\ndie Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz (Feststellung einer fahrlässigen schweren Körperverletzung bzw. Anweisung zur Anklageerhebung gemäss Ziff. 2 und 3 des Rechtsbegehrens von X.;\nAnweisung zur Anklageerhebung gemäss Ziff. 1 des Rechtsbegehrens von Y.)\nist auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten.\n\n3. Wer fahrlässig einen Menschen am Körper oder an der Gesundheit schädigt, wird gemäss Art. 125 Abs. 1 StGB auf Antrag mit Gefängnis oder\nmit Busse bestraft. Ist die Schädigung schwer, so wird der Täter gestützt auf Art.\n125 Abs. 2 StGB von Amtes wegen verfolgt. Fahrlässig begeht der Täter ein\nVerbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die\nFolge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder\ndarauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter\nden Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig\nist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung\nder Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er\nzugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz\n9\n\n"}