Gründe, die gemäss Art. 161 Abs. 1 Satz 2 StPO eine Herabsetzung des Anspruchs rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich. Der Gesamtbetrag der Entschädigung beläuft sich somit unter Hinzurechnung der Mehrwertsteuer auf Fr. 3'470.10. 2 Demnach erkennt die Beschwerdekammer : 1. Das Gesuch wird teilweise gutgeheissen und X. wird eine Entschädigung von Fr. 3'470.10 zu Lasten des Kantons Graubünden zugesprochen. 2. Im Übrigen wird das Gesuch abgewiesen. 3. Mitteilung an: __________