beziehungsweise Fr. 220.--. Für den Zeitaufwand von 14 Stunden und 40 Minuten, welcher zwischen dem 2. August 2002 und dem 3. Juli 2003, angefallen ist, ergibt dies mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- gerechnet, ein total von Fr. 2'933.35. Der restliche anwaltliche Aufwand von 25 Minuten, welcher am 17. März 2004 veranschlagt wurde, ist mit einem Stundenansatz von Fr. 220.-- zu berechnen und beträgt Fr. 91.65. Demzufolge ist der Aufwand des Rechtsvertreters des Gesuchstellers im vorliegenden Fall mit total Fr. 3'025.-- zu veranschlagen. Hinzu kommen Fr. 200.--, welche für die im massgeblichen Zeitraum angefallenen Spesen zugesprochen werden. Gründe, die gemäss Art.