Kantonsgerichtes sind bei der Abgeltung von anwaltlichem Aufwand die nach Empfehlung des Bündnerischen Anwaltsverbandes massgebenden Honoraransätze als Richtlinie beizuziehen (PKG 200 Nr. 38). Gemäss Art. 3 der am 30 Mai 1997 beziehungsweise 14. November 2003 teilrevidierten Bestimmungen liegt der Ansatz zwischen Fr. 170.-- bis Fr. 230.-- beziehungsweise Fr. 190.-- bis Fr. 250.-- pro Stunde. Als normaler Stundenansatz, der auch im Strafverfahren im Falle der privaten Verteidigung Berücksichtigung findet, gilt Fr. 200.-- beziehungsweise Fr. 220.--.