117 StGB mit Gefängnis oder mit Busse bestraft - davon ausgegangen werden, dass der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt war. Demzufolge ist dem Gesuchsteller für den Aufwand, den sein Rechtsvertreter in seiner Honorarrechnung bis zum Erhalt der Einstellungsverfügung vom 10. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, für die Teilnahme an Einvernahmen, Aktenstudium und Besprechung mit dem Mandanten ausweist, eine Entschädigung zuzusprechen. Daraus ergibt sich gemäss Honorarrechnung ein Zeitaufwand von total 15 Stunden und 5 Minuten, was der Sache angemessen erscheint. Gemäss Praxis des 2