e) Anders verhält es sich hingegen bezüglich des anwaltlichen Aufwandes, welcher dem Gesuchsteller bis zur Einstellung des gegen ihn geführten Verfahrens entstanden ist. Die damit verbunden Auslagen stellen fraglos einen durch Untersuchungsmassnahmen erlittenen Nachteil im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StPO dar. Sodann muss angesichts der Komplexität der Sache und der Schwere des gegen X. erhobenen Vorwurfs - die fahrlässige Tötung wird gemäss Art. 117 StGB mit Gefängnis oder mit Busse bestraft - davon ausgegangen werden, dass der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt war.