diesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesrecht noch die EMRK der in einem Strafverfahren obsiegenden Partei einen Anspruch auf Entschädigung einräumen (vgl. Padrutt, a.a.O., N. 4 zu Art. 160 StPO mit Hinweisen). Soweit der Gesuchsteller demnach für das von F., G. und H. anhängig gemachte Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO eine staatliche Entschädigung verlangt, ist sein Begehren abzuweisen.