O., N. 4 zu Art. 160 StPO mit Hinweisen). Schliesslich ist auch nicht zu verkennen, dass nach der von der Beschwerdekammer zu Art. 160 StPO entwickelten Praxis bei der Zusprechung einer Entschädigung Zurückhaltung zu üben ist und grundsätzlich nur dem obsiegenden Rechtsmitteleinleger eine Entschädigung zu Lasten des Staates zugesprochen wird.