1 StPO für Untersuchungsmassnahmen vorsieht, unterscheidet (vgl. PKG 2000 Nr. 38 mit Hinweisen). So hat X. denn auch in dem von F., G. und H. anhängig gemachten Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zu Lasten der Beschwerdeführerinnen verlangt. Diesem Begehren konnte indes nicht entsprochen werden, da Art. 161 Abs. 4 StPO die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu Lasten einer Beschwerde führenden Privatperson nicht zulässt (vgl. Padrutt, a.a.O., N. 4 zu Art. 160 StPO mit Hinweisen).