d) Zu demselben Ergebnis gelangt man auch, wenn Art. 161 StPO in den Zusammenhang mit Art. 160 StPO gestellt wird. Die letztere Bestimmung regelt abschliessend die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und findet nach Art. 139 Abs. 2 StPO auch im Beschwerdeverfahren Anwendung. Gemäss Art. 160 Abs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz dem Verteidiger eine aussergerichtliche Entschädigung zusprechen. Daraus folgt, dass das Gesetzt klar zwischen der Entschädigungspflicht im Rechtsmittelverfahren und jener, die Art. 161 Abs. 2