vorerwähnten Rechtsmittelverfahren entstandenen Aufwand verursacht. Dieser entstand vielmehr dadurch, dass F., G. und H. die - wie sich gezeigt hat - zu Recht erlassene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft angefochten hat. Die Zusprechung einer Entschädigung für die im Beschwerdeverfahren entstanden Anwaltskosten fällt damit ausser Betracht. An dieser Feststellung ändert sich auch nichts durch die vom Beschwerdeführer angeführten BK 03 65, BK 03 36 und SB 04 12, sind sie doch in ihrer Konstellation unterschiedlich. In BK 03 65 und BK 03 36 waren die Gesuchsteller zugleich auch die Beschwerdeführer, weshalb sie für das Beschwerdeverfahren zusätzlich entschädigt wurden. In SB 04