161 StPO indessen nur jene Nachteile zu entschädigen, die der Angeschuldigte durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat. Von vornherein keine Entschädigungspflicht besteht demnach im vorliegenden Fall für den Aufwand, der dem Gesuchsteller entstand, als er sich vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts als Passivlegitimierter gegen die von F., G. und H. eingereichte Beschwerde zur Wehr setzte. Das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht dient lediglich der Überprüfung von Untersuchungsmassnahmen, stellt aber selbst keine solche Massnahme dar (vgl. Art. 138 StPO; Padrutt, a.a.O. N. 1.3 zu Art. 161 StPO mit Hinweisen). Darüber hinaus lässt sich auch nicht sagen, der Staat habe den im