c) Zu den Nachteilen im Sinne von Art. 161 Abs. 1 StPO gehören namentlich auch die Anwaltskosten (PKG 2000 Nr. 38). Solche Auslagen sind dann zu entschädigen, wenn der Beizug eines Rechtsvertreters nach der Sachlage gerechtfertigt war (PKG 1986 Nr. 37; Padrutt, a.a.O., N. 1.4 zu Art. 161 StPO). Wie sich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind gestützt auf Art. 161 StPO indessen nur jene Nachteile zu entschädigen, die der Angeschuldigte durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat.