b) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004 wurde die Strafuntersuchung gegen X. eingestellt. Die Beschwerdekammer wies die von F., G. und H. dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 2004, mitgeteilt am 12. August 2004, ab. Es ist somit davon auszugehen, dass das gegen X. geführte Strafuntersuchungs- 2 verfahren im Resultat nicht gerechtfertigt war. Insofern besteht grundsätzlich auch ein Entschädigungsanspruch des Gesuchstellers gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO.