Grundlage des vorerwähnten Entschädigungsanspruches bildet ein ungerechtfertigtes staatliches Handeln, das zu einem spürbaren Nachteil, das heisst zu einer Schädigung von einer gewissen Schwere geführt hat. Er beschränkt sich auf wesentliche Umtriebe; denn der Bürger muss grundsätzlich das durch die Notwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten Strafverfolgung in geringfügigem Umfang auf sich nehmen (Padrutt, a.a.O., Ziff. 1.3 zu Art. 161 StPO).