stanz, bei der die Rechtshängigkeit besteht (PKG 1996 Nr. 35). Der Anspruch auf ein unvoreingenommenes Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK ist nicht verletzt, wenn der Richter, der die Strafsache beurteilt hat, später über das Begehren um Entschädigung befindet (BGE 119 Ia 226; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur 1996, Ziff. 1.2 zu Art. 161 StPO). Innert der Schranken der Verjährung und Verwirkung kann das Gesuch jederzeit gestellt werden (PKG 1996 Nr. 35; Padrutt, a.a.O., Ziff. 1.2 zu Art. 161 StPO).