1. Über Entschädigungsbegehren entscheidet jene Instanz, bei welcher das Verfahren zuletzt anhängig war (Art. 161 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, dass grundsätzlich bei fehlender Rechtshängigkeit hinsichtlich entschädigungsbegründender Punkte das Entschädigungsbegehren bei jener Instanz zu stellen ist, bei welcher der entschädigungsbegründende Entscheid rechtskräftig gefällt worden ist und in Fällen bestehender Rechtshängigkeit hinsichtlich entschädigungsbegründender Punkte bei jener In- 2