B. X. liess am 23. August 2004 ein Entschädigungsbegehren bei der Beschwerdekammer einreichen, mit dem Antrag, dass eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'784.95 inklusive Mehrwertsteuer zuzusprechen sei. Die Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom 26. August 2004 auf eine Vernehmlassung. Auf die weitere Begründung des Gesuches wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Die Beschwerdekammer zieht in Erwägung :