Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, wurde die Strafuntersuchung gegen X. eingestellt. Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben F., G. und H., die Witwe und die beiden minderjährigen Töchter des tödlich verunfallten Motorradfahrers, am 6. April 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer das Kantonsgerichts Graubünden und beantragten, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen X. wieder aufzunehmen. Die Beschwerdekammer wies mit Entscheid vom 16. Juni 2004, mitgeteilt am 12. August 2004, die Beschwerde ab.