A. Am 20. Juli 2002, gegen 13.29 Uhr, ereignete sich auf der I.-Strasse zwischen B. und C. in der Gegend von D. ein Verkehrsunfall zwischen einem in Richtung Unterengadin fahrenden Motorrad und einem entgegenkommenden Fahrzeug. Dabei erlitt der Motorradfahrer E. schwerste Verletzungen, welchen er noch auf der Unfallstelle erlag. Zur Abklärung des Unfallherganges und eines allfälligen strafrechtlichen Verschuldens eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden mit Verfügung vom 3. September 2002 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen fahrlässiger Tötung.