{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-45_2004-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097683217973cd4a7c82bcc2e99b21f3bd9548d730fb4a3b360cf513198eba0640a5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097683217973cd4a7c82bcc2e99b21f3bd9548d730fb4a3b360cf513198eba0640a5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_45", "Checksum": "8aabcf65ff1e1f0cac1055dc45fbb19a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 15.09.2004 BK 2004 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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Solche Auslagen sind dann\nzu entschädigen, wenn der Beizug eines Rechtsvertreters nach der Sachlage gerechtfertigt war (PKG 1986 Nr. 37; Padrutt, a.a.O., N. 1.4 zu Art. 161 StPO). Wie\nsich aus dem klaren Wortlaut der Bestimmung ergibt, sind gestützt auf Art. 161\nStPO indessen nur jene Nachteile zu entschädigen, die der Angeschuldigte durch\nUntersuchungsmassnahmen erlitten hat. Von vornherein keine Entschädigungspflicht besteht demnach im vorliegenden Fall für den Aufwand, der dem Gesuchsteller entstand, als er sich vor der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts als\nPassivlegitimierter gegen die von F., G. und H. eingereichte Beschwerde zur\nWehr setzte. Das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht dient lediglich der\nÜberprüfung von Untersuchungsmassnahmen, stellt aber selbst keine solche\nMassnahme dar (vgl. Art. 138 StPO; Padrutt, a.a.O. N. 1.3 zu Art. 161 StPO mit\nHinweisen). Darüber hinaus lässt sich auch nicht sagen, der Staat habe den im\nvorerwähnten Rechtsmittelverfahren entstandenen Aufwand verursacht. Dieser\nentstand vielmehr dadurch, dass F., G. und H. die - wie sich gezeigt hat - zu\nRecht erlassene Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft angefochten hat.\nDie Zusprechung einer Entschädigung für die im Beschwerdeverfahren entstanden Anwaltskosten fällt damit ausser Betracht. An dieser Feststellung ändert sich\nauch nichts durch die vom Beschwerdeführer angeführten BK 03 65, BK 03 36\nund SB 04 12, sind sie doch in ihrer Konstellation unterschiedlich. In BK 03 65\nund BK 03 36 waren die Gesuchsteller zugleich auch die Beschwerdeführer, weshalb sie für das Beschwerdeverfahren zusätzlich entschädigt wurden. In SB 04\n12 wurde vom Gesuchsteller eine Genugtuung und nicht wie im vorliegenden Fall\neine Entschädigung für den anwaltlichen Aufwand verlangt.\n\nd) Zu demselben Ergebnis gelangt man auch, wenn Art. 161 StPO in\nden Zusammenhang mit Art. 160 StPO gestellt wird. Die letztere Bestimmung\nregelt abschliessend die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und findet nach Art.\n139 Abs. 2 StPO auch im Beschwerdeverfahren Anwendung. Gemäss Art. 160\nAbs. 4 StPO kann die Rechtsmittelinstanz dem Verteidiger eine aussergerichtliche Entschädigung zusprechen. Daraus folgt, dass das Gesetzt klar zwischen\nder Entschädigungspflicht im Rechtsmittelverfahren und jener, die Art. 161 Abs.\n2\n\n1 StPO für Untersuchungsmassnahmen vorsieht, unterscheidet (vgl. PKG 2000\nNr. 38 mit Hinweisen). So hat X. denn auch in dem von F., G. und H. anhängig\ngemachten Beschwerdeverfahren eine ausseramtliche Entschädigung zu Lasten\nder Beschwerdeführerinnen verlangt. Diesem Begehren konnte indes nicht entsprochen werden, da Art. 161 Abs. 4 StPO die Zusprechung einer ausseramtlichen Entschädigung zu Lasten einer Beschwerde führenden Privatperson nicht\nzulässt (vgl. Padrutt, a.a.O., N. 4 zu Art. 160 StPO mit Hinweisen). Schliesslich\nist auch nicht zu verkennen, dass nach der von der Beschwerdekammer zu Art.\n160 StPO entwickelten Praxis bei der Zusprechung einer Entschädigung Zurückhaltung zu üben ist und grundsätzlich nur dem obsiegenden Rechtsmitteleinleger\neine Entschädigung zu Lasten des Staates zugesprochen wird. Nachdem Art.\n160 Abs. 4 StPO aber die Entschädigung der Parteien im Rechtsmittelverfahren\nabschliessend regelt und darüber auch im Rechtsmittelverfahren selbst zu entscheiden ist, kann dem Angeschuldigten, der im Beschwerdeverfahren keine\nausseramtliche Entschädigung für seinen Verteidiger zugesprochen wurde, eine\nsolche auch nicht nachträglich noch über Art. 161 StPO zuerkannt werden. In\ndiesem Zusammenhang ist sodann darauf hinzuweisen, dass weder das Bundesrecht noch die EMRK der in einem Strafverfahren obsiegenden Partei einen\nAnspruch auf Entschädigung einräumen (vgl. Padrutt, a.a.O., N. 4 zu Art. 160\nStPO mit Hinweisen). Soweit der Gesuchsteller demnach für das von F., G. und\nH. anhängig gemachte Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 161 Abs. 1 StPO\neine staatliche Entschädigung verlangt, ist sein Begehren abzuweisen.\n\ne) Anders verhält es sich hingegen bezüglich des anwaltlichen Aufwandes, welcher dem Gesuchsteller bis zur Einstellung des gegen ihn geführten\nVerfahrens entstanden ist. Die damit verbunden Auslagen stellen fraglos einen\ndurch Untersuchungsmassnahmen erlittenen Nachteil im Sinne von Art. 161 Abs.\n1 StPO dar. Sodann muss angesichts der Komplexität der Sache und der\nSchwere des gegen X. erhobenen Vorwurfs - die fahrlässige Tötung wird gemäss\nArt. 117 StGB mit Gefängnis oder mit Busse bestraft - davon ausgegangen werden, dass der Beizug eines Rechtsvertreters gerechtfertigt war. Demzufolge ist\ndem Gesuchsteller für den Aufwand, den sein Rechtsvertreter in seiner Honorarrechnung bis zum Erhalt der Einstellungsverfügung vom 10. März 2004, mitgeteilt\nam 16. März 2004, für die Teilnahme an Einvernahmen, Aktenstudium und Besprechung mit dem Mandanten ausweist, eine Entschädigung zuzusprechen.\nDaraus ergibt sich gemäss Honorarrechnung ein Zeitaufwand von total 15 Stunden und 5 Minuten, was der Sache angemessen erscheint. Gemäss Praxis des\n2\n\n"}