{"Signatur": "GR_KG_005", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2004-09-15", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_005_BK-2004-45_2004-09-15.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/BK_2004_45_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097683217973cd4a7c82bcc2e99b21f3bd9548d730fb4a3b360cf513198eba0640a5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd6097683217973cd4a7c82bcc2e99b21f3bd9548d730fb4a3b360cf513198eba0640a5edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=BK_2004_45", "Checksum": "8aabcf65ff1e1f0cac1055dc45fbb19a"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["BK 2004 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. Strafkammer 15.09.2004 BK 2004 45"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale II 15.09.2004 BK 2004 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht II. 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September 2004 Schriftlich mitgeteilt am:\nBK 04 45\n\nEntscheid\nBeschwerdekammer\n\nVorsitz Vizepräsident Bochsler\nRichterInnen Kantonsrichter Heinz-Bommer und Rehli\nAktuarin ad hoc Ziörjen\n\n——————\n\nZum Gesuch\n\ndes X., Gesuchsteller, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Erich Vogel, c/o\nAnwaltsbüro Janett, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,\n\nbetreffend Entschädigung gemäss Art. 161 StPO,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. Am 20. Juli 2002, gegen 13.29 Uhr, ereignete sich auf der I.-Strasse\nzwischen B. und C. in der Gegend von D. ein Verkehrsunfall zwischen einem in\nRichtung Unterengadin fahrenden Motorrad und einem entgegenkommenden\nFahrzeug. Dabei erlitt der Motorradfahrer E. schwerste Verletzungen, welchen er\nnoch auf der Unfallstelle erlag. Zur Abklärung des Unfallherganges und eines\nallfälligen strafrechtlichen Verschuldens eröffnete die Staatsanwaltschaft\nGraubünden mit Verfügung vom 3. September 2002 eine Strafuntersuchung gegen X. wegen fahrlässiger Tötung. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft\nGraubünden vom 10. März 2004, mitgeteilt am 16. März 2004, wurde die Strafuntersuchung gegen X. eingestellt. Gegen diese Einstellungsverfügung erhoben\nF., G. und H., die Witwe und die beiden minderjährigen Töchter des tödlich verunfallten Motorradfahrers, am 6. April 2004 Beschwerde an die Beschwerdekammer das Kantonsgerichts Graubünden und beantragten, die Einstellungsverfügung aufzuheben und die Strafuntersuchung gegen X. wieder aufzunehmen. Die\nBeschwerdekammer wies mit Entscheid vom 16. Juni 2004, mitgeteilt am 12. August 2004, die Beschwerde ab.\n\nB. X. liess am 23. August 2004 ein Entschädigungsbegehren bei der\nBeschwerdekammer einreichen, mit dem Antrag, dass eine ausseramtliche Entschädigung von Fr. 4'784.95 inklusive Mehrwertsteuer zuzusprechen sei.\n\nDie Staatsanwaltschaft Graubünden verzichtete mit Schreiben vom\n26. August 2004 auf eine Vernehmlassung.\n\nAuf die weitere Begründung des Gesuches wird, soweit erforderlich, in den\nnachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDie Beschwerdekammer zieht in Erwägung :\n\n1. Über Entschädigungsbegehren entscheidet jene Instanz, bei welcher das Verfahren zuletzt anhängig war (Art. 161 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung ist dahingehend zu verstehen, dass grundsätzlich bei fehlender Rechtshängigkeit hinsichtlich entschädigungsbegründender Punkte das Entschädigungsbegehren bei jener Instanz zu stellen ist, bei welcher der entschädigungsbegründende Entscheid rechtskräftig gefällt worden ist und in Fällen bestehender\nRechtshängigkeit hinsichtlich entschädigungsbegründender Punkte bei jener In-\n2\n\nstanz, bei der die Rechtshängigkeit besteht (PKG 1996 Nr. 35). Der Anspruch auf\nein unvoreingenommenes Gericht nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK\nist nicht verletzt, wenn der Richter, der die Strafsache beurteilt hat, später über\ndas Begehren um Entschädigung befindet (BGE 119 Ia 226; Willy Padrutt, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Graubünden, 2. Auflage, Chur\n1996, Ziff. 1.2 zu Art. 161 StPO). Innert der Schranken der Verjährung und Verwirkung kann das Gesuch jederzeit gestellt werden (PKG 1996 Nr. 35; Padrutt,\na.a.O., Ziff. 1.2 zu Art. 161 StPO).\n\nDas Entschädigungsgesuch von X. datiert vom 23. August 2004 und\nwurde bei der Beschwerdekammer des Kantons Graubünden eingereicht. Mit\nrechtskräftigem Entscheid vom 16. Juni 2004, mitgeteilt am 12. August 2004,\nwurde die Beschwerde von F., G. und H. von der Beschwerdekammer abgewiesen. Auf das eingereichte Gesuch ist deshalb einzutreten.\n\n2. a) Wird der Angeschuldigte freigesprochen, wird das gegen ihn geführte Verfahren eingestellt oder erweist sich eine ihm gegenüber durchgeführte\nZwangsmassnahme als ungerechtfertigt, so ist ihm auf sein Begehren eine durch\nden Staat auszurichtende Entschädigung (Schadenersatz, Genugtuung) für\nNachteile zuzusprechen, die er durch Untersuchungsmassnahmen erlitten hat\n(Art. 161 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung kann verweigert oder herabgesetzt\nwerden, wenn er durch verwerfliches oder leichtfertiges Verhalten die Untersuchung veranlasst oder erschwert hat (Art. 161 Abs. 1 letzter Satz StPO).\n\nGrundlage des vorerwähnten Entschädigungsanspruches bildet ein ungerechtfertigtes staatliches Handeln, das zu einem spürbaren Nachteil, das heisst\nzu einer Schädigung von einer gewissen Schwere geführt hat. Er beschränkt sich\nauf wesentliche Umtriebe; denn der Bürger muss grundsätzlich das durch die\nNotwendigkeit der Verbrechensbekämpfung bedingte Risiko einer gegen ihn geführten Strafverfolgung in geringfügigem Umfang auf sich nehmen (Padrutt,\na.a.O., Ziff. 1.3 zu Art. 161 StPO).\n\nb) Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 10. März\n2004, mitgeteilt am 16. März 2004 wurde die Strafuntersuchung gegen X. eingestellt. Die Beschwerdekammer wies die von F., G. und H. dagegen erhobene\nBeschwerde mit Entscheid vom 16. Juni 2004, mitgeteilt am 12. August 2004, ab.\nEs ist somit davon auszugehen, dass das gegen X. geführte Strafuntersuchungs-\n2\n\n"}