Nachdem auch keine neuen Beweismittel, die das bestehende Beweisergebnis zu beeinflussen vermögen, ersichtlich sind, und insbesondere auch die von den Beschwerdeführern geforderten Beweisergänzungen weder zweckmässig noch notwendig erscheinen, erweist sich die Einstellung der Strafuntersuchung nicht als rechtswidrig oder als unangemessen. Die beiden Beschwerden sind demnach abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 2'400.-- je zur Hälfte zu Lasten der Beschwerdeführer (Art. 160 Abs. 1 StPO). 21 Demnach erkennt die Beschwerdekammer: