Ausgehend von dieser Feststellung kann den Verantwortlichen auch nicht vorgehalten werden, sie hätten vor dem Einsatz der drei Baggerführer ein ausreichendes Alarmdispositiv aufziehen müssen. Insofern kann offen bleiben, ob die Feststellung der Staatsanwaltschaft, angesichts der hohen maximalen Fliessgeschwindigkeiten von 36 km/h stehe nicht zweifelsfrei fest, dass eine bes- 20 sere Alarmorganisation überhaupt die Sicherheit der Maschinisten gewährleistet hätte, zutreffend ist oder nicht. Entsprechend erübrigen sich auch die in diesem Zusammenhang seitens von der Parteien geforderten Beweisergänzungen.