e) Weitere Anhaltspunkte, welche den Verantwortlichen die Gefahr eines zweiten massiven Murengangs hätte aufzeigen müssen, sind nicht ersichtlich und werden auch von den Beschwerdeführern nicht geltend gemacht. War der zweite Murengang somit für die Verantwortlichen nicht vorhersehbar, konnten und mussten die Verantwortlichen auch nicht damit rechnen, dass die drei Maschinisten bei ihrem Einsatz durch ein solches Ereignis zu Schaden kommen könnten. Ausgehend von dieser Feststellung kann den Verantwortlichen auch nicht vorgehalten werden, sie hätten vor dem Einsatz der drei Baggerführer ein ausreichendes Alarmdispositiv aufziehen müssen.