Desgleichen ist auch zutreffend, dass die Bewohner in der Örtlichkeit Grava nach dem ersten Rüfenniedergang evakuiert wurden. Wie die Beschwerdeführer indes selbst ausführen, wurde die Evakuation vom Feuerwehrkommandanten K. mit den gefluteten Kellern und dem Unterbruch der Strom- und Wasserzufuhr und nicht mit der vorhergesehenen Gefahr eines zweiten Rüfengangs begründet (act. 3.10 S. 2). Eine Evakuierung war umso mehr angezeigt, als weiter Wasser in das bewohnte Gebiet floss. Letzteres war ja auch der Grund, weshalb die Baggerführer zum Einsatz kamen.