Möglich erscheint auch, dass kleinere Nachrutschungen als denkbar erachtet wurden. Ein solches Verhalten kann aber nicht mit der Erkennbarkeit und dem Erkennen der tatsächlich bestehenden Gefahr gleichgesetzt werden. Kamen die Verantwortlichen zum Schluss, dass ein weiterer grosser Abgang ausgeschlossen werden konnte, und war - wie dargelegt wurde - nicht erkennbar, dass es sich anderes verhielt, kann den Verantwortlichen jedenfalls nicht vorgehalten werden, sie hätten nur schon allein deshalb, weil sie sich Gedanken über weitere Murenabgänge machten, vom Einsatz der Baggerführer absehen 19