d) Schliesslich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verantwortlichen - entgegen ihrer Beteuerung und ohne über entsprechende Entscheidgrundlagen zu verfügen - den zweiten massiven Rüfenniedergang dennoch vorhersahen. Wohl mag es sein, dass - wie die Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussage von A. (act. 3.5 S. 2) geltend machen - die Frage eines zweiten Rüfengangs unter den Verantwortlichen erörtert und etwa dem Baggerführer A. vor dem Einsatz erklärt wurde, er solle die Situation bezügliche einer zweiten Rüfe etwas im Auge behalten.