Selbst wenn man sie bejahen würde, wäre den Verantwortlichen auch in diesem Zusammenhang keine Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen. Die Beratung der Gemeindebehörden von Rueun bei Naturereignissen oblag F., der auch den Bericht zum Gefahrenzonenplan mitverfasste (vgl. act. 3.9. S. 1 f.). Wie sich seiner Zeugenaussage entnehmen lässt, wurde auch er vom zweiten Murengang völlig überrascht. Der Murengang sei - so F. - absolut unvorhersehbar gewesen. Die Behörden hätten sich nach Massgabe der bekannten Gefahrenprognose richtig verhalten. Wohl ist seiner Aussage zu entnehmen, dass ihn die Gemeindebehörden tatsächlich nicht kontaktiert hatten. Nachdem F. aber selbst nicht mit einem zwei-