Bei kleineren Nachrutschungen bestand hier also von vornherein keine nennenswerte Gefahr. Sowohl mit Bezug auf die Vorhersehbarkeit des zweiten, massiven Rüfenniedergangs wie auch hinsichtlich des konkreten Einsatzortes lässt sich demnach den Verantwortlichen unter Berücksichtigung der Erkenntnisse, welche sich aus dem Gefahrenbericht gewinnen liessen, nicht der Vorwurf eines sorgfaltswidrigen Verhaltens machen.