um 12.00 Uhr niederging, ungefähr dem prognostizierten Gefahrenereignis (act. 3.9 S. 2). Bei Berücksichtigung des Berichts zum Gefahrenzonenplan durften die Verantwortlichen demnach davon ausgehen, dass mit der grossen, um 12.00 Uhr niedergegangenen Rüfe das im Gefahrenbericht prognostizierte Ereignis eingetreten war. Tatsächlich waren denn auch alle am besagten Tag für die Gemeinde verantwortlich handelnden Personen dieser Auffassung.