In diesem Bericht zum Ausdruck kommt somit eine nicht auf den potentiellen Täterkreis bezogene Ex-post-Betrachtung. Deshalb kann aus der auf S. 14 des Berichts unter Hinweis auf verschiedene Faktoren, namentlich den Bericht zum Gefahrenzonenplan aus dem Jahre 1998, getroffenen Feststellung, das Ereignis sei "in diesem Sinne" vorhersehbar gewesen, auch nicht einfach auf ein fahrlässiges Verhalten der Verantwortlichen geschlossen werden. Denn diese Feststellung bezieht sich - wie dargelegt wurde - gar nicht auf die in Frage 13