anhand aller nachstehend noch einzeln erwähnten Elemente geprüft worden wäre. In Bezug auf die Vorhersehbarkeit der Gefahrenlage ist jedoch im Ergebnis nicht ausschlaggebend, was die Verantwortlichen damals tatsächlich überlegt und abgeklärt haben. Denn wie aus dem Begriff der Fahrlässigkeit folgt, muss zwischen der Sorgfaltsverletzung und dem Erfolg eine logischen Denkgesetzen folgende Verbindung von Ursache und Wirkung bestehen. Dass die Verantwortlichen - wie zumindest die Beschwerdeführer geltend machen - sich möglicherweise überhaupt keine Gedanken zur Frage eines zweiten Rüfengangs ge- 12